Das Wichtigste in Kürze
- Sofort
- Unfallstelle sichern, Verletzte versorgen, Notruf 112 bzw. Polizei 110
- Beweise
- Fotos, Daten des Unfallgegners, Zeugen
- Nicht tun
- Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben
- Gutachter
- Selbst wählen – nicht den der gegnerischen Versicherung
- Frist
- Schaden unverzüglich der Versicherung melden
1. Unfallstelle absichern
Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen – innerorts etwa 50 m, auf Landstraßen etwa 100 m und auf der Autobahn mindestens 150–200 m vor der Unfallstelle. Bei Verletzten sofort den Notruf 112 wählen und Erste Hilfe leisten.
2. Polizei rufen – wann ist das nötig?
Bei Verletzten, unklarer Schuldfrage, Streit, Verdacht auf Alkohol oder Drogen, Fahrerflucht, ausländischen Beteiligten oder Mietwagen sollten Sie immer die Polizei (110) hinzuziehen. Notieren Sie sich das Aktenzeichen.
3. Beweise sichern
- Fotos der Gesamtsituation, der Endstellung der Fahrzeuge, von Bremsspuren und Schäden
- Kennzeichen, Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
- Namen und Telefonnummern von Zeugen
- Ort, Uhrzeit, Wetter und Straßenverhältnisse
Nutzen Sie dafür am besten den europäischen Unfallbericht. Unterschreiben Sie aber kein Schuldanerkenntnis – auch nicht, wenn Sie unter Druck gesetzt werden.

4. Den eigenen Gutachter beauftragen
Als Geschädigter dürfen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen frei wählen. Die gegnerische Versicherung meldet sich oft schnell und bietet „Schadenservice“ oder einen eigenen Gutachter an. Das ist bequem, aber dieser Gutachter arbeitet im Auftrag der Versicherung, die den Schaden bezahlen muss.
Ein eigenes Gutachten erfasst auch Positionen, die sonst gerne fehlen: merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall, Kalibrierung von Assistenzsystemen oder verdeckte Schäden.
5. Versicherung informieren
Melden Sie den Schaden zeitnah der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die zuständige Versicherung zu einem Kennzeichen erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer. Informieren Sie auch Ihre eigene Versicherung – das ist in den Vertragsbedingungen meist vorgeschrieben, auch wenn Sie nicht schuld sind.
6. Ihre Ansprüche im Überblick
| Anspruch | Kurz erklärt |
|---|---|
| Reparaturkosten | Laut Gutachten – konkret nach Rechnung oder fiktiv (netto) |
| Wertminderung | Ausgleich für den geringeren Verkaufswert eines Unfallfahrzeugs |
| Mietwagen oder Nutzungsausfall | Für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung |
| Gutachterkosten | Werden bei unverschuldetem Unfall ersetzt (ab ca. 750 € Schaden) |
| Abschleppkosten | Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war |
| Anwaltskosten | Bei unverschuldetem Unfall in der Regel ersatzfähig |
| Kostenpauschale | Pauschale für Telefon, Porto und Fahrten – in der Praxis meist 25 bis 30 € |
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit über die Schuldfrage oder Kürzungen der Versicherung wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Unfall der Versicherung melden?
Unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche – so sehen es die meisten Versicherungsbedingungen vor.
Soll ich mein Auto vor dem Gutachten reparieren lassen?
Nein. Lassen Sie den Schaden erst begutachten. Nach einer Reparatur lässt sich der Schadenumfang kaum noch nachweisen.